Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.03.2024

 

Zuckerbrot und Peitsche beim Energieeinparkonzept in Deutschland

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Die EnEV 2014 steht vor der Tür. Konkret soll die Energieeinsparverordnung im Mai in Kraft treten. Bei Neubauten werden die Daumenschrauben für Häuslebauer noch einmal angezogen. Ab 2016 soll der bestehende Energiestandard um 25% verbessert werden. Bestandsbauten kommen relativ ungeschoren davon. In diesem Fall setzt der Gesetzgeber auf Förderungsmaßnahmen über die KfW-Bank. Energetische Sanierung von Altbauten wird honoriert.

Verwirrende Lage für angehende Bauherren

Bei Neubauten vermischen sich gesetzliche Vorgaben durch die Energieeinsparverordnung mit finanziellen Anreizen staatlicher Förderung. Bauträger tragen das ihrige zur Verunsicherung bei. Anlässlich der Immobilienmesse in Bamberg Ende Januar 2014 wurde an den Infoständen immer wieder mit KfW-55-Häusern geworben. Die Baufirmen bieten diese Variante verstärkt an. Eventuell handelt es sich auch nur um einen Marketingtrick, um die Standardhäuser ins bessere Licht zu rücken.

EnEV 2009 und KfW-55

Die gesetzliche Grundlage für Neubauten ist das sogenannte Referenzhaus gemäß Anlage 1, Nummer 1.1, Absatz 2 der EnEV 2009. Darin werden verbindliche Vorgaben gemacht: Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Bauteile (U-Werte), Wärmebrückenzuschlagsberechnung, Luftdichtheit der Gebäudehülle, Heizungsanlage, Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung. Der Bauplaner muss diese Werte einhalten. Ausgangspunkt ist ein mit Öl beheiztes frei stehendes Einfamilienhaus. Soweit das Gesetz. Wer staatliche Förderung in Anspruch nehmen will, muss noch strengere Vorgaben einhalten. Angeboten werden Fördervarianten als KfW-40, KfW-55 und KfW-70-Häuser. Beispielsweise dürfen KfW-Effizienzhäuser 55 den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach EnEV nicht überschreiten. Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig.

Worin liegt finanzielle der Anreiz?

Geboten werden gestaffelte Tilgungszeiträume zwischen 10, 20 und 30 Jahren und tilgungsfreie Anfangsperioden zwischen 1 und 5 Jahren. Bei der KfW-40-Variante gewährt der Gesetzgeber einen Zuschuss von 10%, beim KfW-55-Effizienzhaus einen Zuschuss von 5% auf die Fördersumme. Relativiert wird das ganze durch die Deckelung der Förderung auf 50.000 EUR. Also sprechen wir von Zuschüssen in Höhe von 2.500 bzw. 5.000 EUR. Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben und aus Bundesmitteln verbilligt. Die Auszahlung beträgt 100%. Dagegen steht der Aufwand für die verbindliche Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der die fachgerechte Durchführung der Baumaßnahme anhand von Kontrollen vor Ort oder durch ein Prüfsystem bestätigen muss.

Förderung der energetischen Sanierung von Bestandsbauten

Auch bei Altbauten operiert der Gesetzgeber mit dem Begriff "KfW-Effizienzhaus", wie oben beschrieben. Die förderfähigen Investitionskosten können bis maximal 75.000 EUR pro Wohneinheit bezuschusst werden. Es gilt folgende Staffelung:
KfW-55: Der Zuschuss beträgt 25% der förderfähigen Investitionskosten, max. 18.750 EUR pro WE
KfW-70: Zuschuss beträgt 20%, max. 15.000 EUR
KfW-85: Zuschuss beträgt 15%, max. 11.250 EUR
KfW-100: Zuschuss beträgt 12,5%, max. 9.375 EUR
KfW-115: Zuschuss beträgt 10%, max. 7.500 EUR
Nach Ende der Sanierung muss das Wohngebäude den beantragten Effizienzstatus erreicht haben.

Weiterführende Infos

www.enev-online.de
Informationen zum Referenzgebäude
Förderprogramme
Individuelle Fördermittelaufstellung







 


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