Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.03.2024

 

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes stärkt die Rechte der Kommunen in Mobilfunkangelegenheiten

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Kommunen haben in baurechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich die Planungshoheit. Dies betrifft auch die Genehmigung von Mobilfunkstandorten, wenn im vornehinein gewisse Voraussetzungen geschaffen wurden. Vereinfacht ausgedrückt, muss die Kommune für ein bestimmtes Wohngebiet die Errichtung von Sendeanlagen baurechtlich festlegen. Durch ein technisches Gutachten ist nachzuweisen, dass das betroffene Wohngebiet von anderen Standorten funktechnisch versorgt werden kann. Eine „Negativplanung“ ist nicht zulässig. Die Mobilfunkversorgung ist grundsätzlich zu gewährleisten.

Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss fernmeldetechnischer Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO findet sich im unmittelbar anwendbaren § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO.

In dem Urteil vom 23.11.2010 wird ausgeführt: „Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) sieht keinen Grund, aus dem es den Gemeinden von vorneherein verwehrt sein könnte, Mobilfunkanlagen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und Nr. 5 BauGB) möglichst von allen Wohngebieten fernzuhalten. Auch bei anderen dem Immissionsschutz dienenden Regelungen, wie der Festsetzung von Verwendungsverboten für bestimmte luftverunreinigende Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB), werden solche Einschränkungen nicht für erforderlich gehalten.“

Bezüglich des Vorsorgedankens in der Bauplanung verweist der BayVGH auf die Abschlusserklärung des Mobilfunkforschungsprogrammes:

„In dem (unter der Internetadresse http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf abrufbaren) Bericht des Bundesamtes für Strahlenschutz über die „Ergebnisse des deutschen Mobilfunkforschungsprogramms, Bewertung der gesundheitlichen Risiken des Mobilfunks (Stand 15.05.2008)“ wird (auf S. 24 unter „Verbleibende offene Fragen“) u. a. Folgendes festgestellt: „Auch die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Felder(n) sein könnten als Erwachsene, konnte im Rahmen des DMF nicht abschließend geklärt werden.“

Weiter führt der Senat aus: Allein dieser Befund rechtfertigt es, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem „vorsorgerelevanten Risikoniveau“ zuzuordnen und nicht ausschließlich den „Immissionsbefürchtungen“.

Eine Kommune in Nordbayern bringt gerade eine wegweisende Mobilfunkplanung unter Einbeziehung der Gesundheitsvorsorge auf den Weg. Sobald der Bebauungsplan rechtskräftig ist, werden nähere Informationen veröffentlicht.

Der Verein Netzwerk Risiko Mobilfunk Oberfranken unterstützt Gemeinden in Oberfranken bei ihren Bemühungen, eine baurechtlich abgesicherte Mobilfunkplanung zu erarbeiten. Infos sind erhältlich unter info@mobilfunk-oberfranken.de Stichtwort "Standortplanung".

Das Urteil des BayVGH steht als Download unter:

Weitere Informationen

www.mobilfunk-oberfranken.de/download/BayerVGH_BauleitplanungVorsorge.pdf





 


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