Baubiologie und Oekologie

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Bayreuth, 19.04.2024

 

So wird unser Trinkwasser überwacht

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Deutschland ist stolz auf seine Trinkwasserqualität. Eine ständig aktualisierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt dafür, dass es so bleiben soll. Aktuell gilt die Verordnung aus dem Jahr 2018 und eine europaweite EG-Trinkwasserrichtlinie soll im Jahr 2020 in Kraft treten. Für die Überwachung von Trinkwasseranlagen sind in Deutschland die Umweltbehörden der Länder zuständig. In den Landkreisen wird diese Aufgabe an die jeweiligen Gesundheitsämter delegiert. Jeder Trinkwasserversorger ist angehalten, mit den Gesundheitsämtern einen Probenahmenplan zu erstellen und die untersuchten Laborwerte der Behörde mitzuteilen. Seit 2018 wird den Laboren sogar auferlegt, die Ergebnisse direkt an das jeweilige Gesundheitsamt zu melden.

Rechtliche Basis für die Trinkwasseruntersuchung

Die Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Trinkwassers ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In der ausführlichen Beschreibung heißt es "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen". Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Zustimmung des Bundesrates die Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) herausgegeben. Dazu war das Bundesministerium durch Paragraf 38 des IfSG ermächtigt. Die TrinkwV nimmt intern Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese werden am ehesten eingehalten, wenn die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser den nationalen (DIN, DVGW, VDI) und internationalen (CEN, ISO) Normen entspricht.

Der Probenumfang teilt sich zwei Gruppen auf

Für Wasserwerke nach § 3 Nr. 2a und b der TrinkwV wird der Probenumfang in Gruppe A und Gruppe B unterteilt. An Gruppe A sind strenge Regeln und kurzfristige Prüfintervalle geknüpft. Die folgenden Parameter müssen mindestens jährlich untersucht werden: Enterokokken, Escherichia coli (E. coli), Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22°C, Koloniezahl bei 36°C. Zur Gruppe A gehören auch die Schwermetalle Eisen und Mangan, soweit sie als Aufbereitungsstoff zur Trinkwassererzeugung hinzugegeben werden. Zusätzlich wird routinemäßig der PH-Wert, die elektrische Leitfähigkeit des Wassers, Geschmack, Färbung, Geruch und Trübung untersucht. Liegt die Trinkwasserabgabe pro Jahr über 10.000 m³, dann erfolgt die Kontrolle drei Mal im Jahr. Die Gruppe B besteht in erster Linie aus Schwermetallen wie Blei, Arsen, Kupfer und Nickel, dazu weitere Parameter wie Pflanzenschutzmittel, Benzol, Nitrit und PAK. Für diese Gruppe genügt ein Prüfzeitraum von drei Jahren, solange bei früheren Untersuchungen am Wasserwerk die Grenzwerte maximal zu 60% erreicht wurden.

Wer muss sein Wasser untersuchen lassen?

Der oben beschriebene Untersuchungsumfang betrifft in erster Linie die Wasserversorger. Aber auch gewerbliche oder öffentliche Inhaber von Wasserinstallationen werden gemäß einem Untersuchungsplan des Gesundheitsamtes überprüft. Schulen, Kindergärten oder Pflegeeinrichtungen müssen jährlich einen Nachweis führen, soweit das Gesundheitsamt keine Ausnahmen zulässt (§14b, Abs. 4 und 5 TrinkwV). Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden unterliegen ebenfalls der Aufsichtspflicht; als Beispiel dienen Hotels, sonstige Anbieter von Übernachtungen oder Fitness-Studios. Die Überprüfung erfolgt alle drei Jahre. Für die Gruppe der oben genannten Inhaber von Wasserinstallationen gilt noch eine Besonderheit: sie muss den Parameter Legionella spec. (Legionellen) zusätzlich untersuchen lassen. Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern unterliegen hingegen nicht der Aufsichtspflicht des Gesundheitsamtes.
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Welche Institute dürfen die Wasserqualität prüfen?

Die erforderlichen Untersuchungen gemäß TrinkwV einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Für die Zulassung als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde, z.B. bei einem Landesamt für Umwelt erforderlich. Die Zulassung für eine Untersuchungsstelle ist an drei Bedingungen geknüpft:
1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle
2. Einhaltung der technischen Vorgaben zur Probenahme gemäß den in der Verordnung beschriebenen Normen
3. Eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich.
Die Anforderungen an die Prüfinstitute werden regelmäßig von der Landesbehörde überprüft. Externe Probennehmer müssen in das Qualitätsmanagementsystem der Laboratorien integriert werden und ihre Sachkunde zur Trinkwasserprobennahme nachgewiesen haben.

Weitere Informationen

www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html
www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html
www.dvgw.de/der-dvgw/aktuelles/meldungen/meldung-vom-12022020-revision-eg-trinkwasserrichtlinie/
www.dvgw.de/der-dvgw/aktuelles/meldungen/meldung-vom-12022020-revision-eg-trinkwasserrichtlinie/
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/twk_08_1-0-18_endfassung_uba-empfehlung_systemische_untersuchung_legionellen.pdf
www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser





 


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