Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 28.03.2024

 

Schallschutz ist kein Randthema: konkrete Vorgaben bauvertraglich festlegen

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In der Planungsphase von Häusern oder Wohnungen werden die Probleme des Schallschutzes oft nicht ausreichend beachtet, da sich andere bauliche Aspekte in den Vordergrund drängen. Ein mangelhafter Schallschutz lässt sich nach Inbetriebnahme der Immobilie nur unter großen Aufwand korrigieren. Werden im Bauvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt bei Streitigkeiten im allgemeinen die DIN-Norm 4109 "Schallschutz im Hochbau", welche als Technische Baubestimmung baurechtlich eingeführt ist, ebenso auf das Beiblatt 1 der DIN 4109.
Die DIN 4109 ist in erster Linie ein Instrument des Bauordnungsrechts, das der Gefahrenabwehr dienen soll. Werden die in der DIN 4109 aufgeführten Grundsätze und Ausführungsanweisungen beachtet, ist der nach dem Bauordnungsrecht geschuldete Mindestschallschutz eingehalten.

Verbesserter Schallschutz nach der Richtlinie VDl 4100

Bereits 1994 veröffentlichte der Verein Deutscher Ingenieure die Richtlinie VDI 4100 - Schallschutz von Wohnungen - Kriterien für Planung und Beurteilung. Die Richtlinie definiert drei Schallschutzstufen für die Beurteilung unterschiedlicher Qualitäten des baulichen Schallschutzes.

Schallschutzstufe I

Die Schallschutzstufe I entspricht den Anforderungen der DIN 4109. Werden die Werte der Schallschutzstufe I eingehalten, so finden Menschen bei üblichen Wohngegebenheiten im allgemeinen Ruhe und müssen sich nicht besonders einschränken, um Vertraulichkeit zu wahren. Diese Stufe würde man bei einer Wohnung erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügt.

Schallschutzstufe II

Die Kennwerte der Schallschutzstufe II wurden soweit wie möglich analytisch abgeleitet; die vorgenommenen Ableitungen werden in der Richtlinie ausführlich beschrieben. Die so ermittelten Werte sind nicht identisch mit den Werten in Beiblatt 2 der DIN 4109, in welchem die Werte für den erhöhten Schallschutz teilweise nur um ein Dezibel über den Mindestanforderungen liegen.

Schallschutzstufe III

Die Kennwerte der Schallschutzstufe III ergeben sich aus Stufe II, in dem man für die Eingangsparameter der analytischen Ableitung höhere dem Ruheschutz dienende Werte einsetzt. Bei der Luftschalldämmung wird etwa von den drei Dezibel höheren Dämmwerten ungefähr eine Halbierung der Lautstärke der aus der Nachbarwohnung herüberdringenden Sprache erwartet. Beim Trittschallschutz sowie beim Schutz vor Installationsgeräuschen und vor Außengeräuschen wurde der im Lärmschutz übliche Verbesserungsschritt von fünf dB (A) beibehalten.
Stufe III kann man bei einer Wohnung erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Komfortansprüchen genügt. Die Zahlenwerte liegen über den in Beiblatt 2 DIN 4109 vorgeschlagenen Werten für einen erhöhten Schallschutz.

Schallschutzstufen schriftlich vereinbaren

Bei Vereinbarungen über die Planung und Ausführung von schalltechnisch relevanten Installationen wird empfohlen, das zutreffende Regelwerk und den vereinbarten Schallpegel als Zahlenwert schriftlich zu vereinbaren! Zur Überprüfung einer mängelfreien Ausführung sollte eine Teilabnahme vor dem Verschließen oder Verkleiden der Installation erfolgen.

Folgende Checkliste sollte bei der Planung und Ausführung beachtet werden:

• Wurden die Produkte gemäß Ausschreibung/Auftrag eingebaut?
• Wurden die vorgesehenen Körperschallentkopplungen eingebaut?
• Wurden alle Rohrschellen fachgerecht montiert?
• Wurden die Wärme- und Körperschalldämmstoffe gemäß Planung und Ausschreibung eingebaut?
• Wurden alle werkvertraglich vereinbarten Punkte bei der "Rohinstallation" berücksichtigt?

Die nach VDI-Richtlinie 4100 geforderten Installationsgeräuschpegel beinhalten die Betätigungsgeräusche. Das bedeutet eine zusätzliche Verschärfung der Forderungen gegenüber der DIN 4109 und dem Beiblatt 2 zur DIN 4109, da nach diesen Regelwerken die Installationsgeräuschpegel ohne Betätigungsgeräusche gemessen werden.
Nach VDI 4100:1994-09 müssen bei Doppel- und Reihenhäusern müssen jeweils um 5 dB(A) geringere Werte eingehalten werden (25/20 dB(A)). Diese Verbesserung um 5 dB(A) wird nach den allgemeinen Regeln der Technik durch den Einbau einer zweischaligen Gebäudetrennwand erreicht. Zur Vermeidung von Installationsgeräuschen soll die oben genannte Checkliste dienen.






 


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