Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.03.2024

 

Neue DIN 276 und weitere Veränderungen zum Jahreswechsel

Share on Facebook Share on Twitter
Ende Dezember 2018 trat eine neue DIN 276 in Kraft. Die Norm gibt einen Überblick über alle relevanten Kostenblöcke beim Hausbau und hilft damit bei der Kalkulation und Ausschreibung von einzelnen Gewerken. Die Neufassung führt die bisherige DIN 276-1:2008-12, DIN 276-4:2009-08 und DIN 277-3:2005-04 zusammen und bringt inhaltliche Ergänzungen. In der ersten Ebene erstreckt sich die Kostengliederung jetzt auf acht Gruppen. Die Überarbeitung der Gruppen 300 und 400 hatte das Ziel, eine einheitliche Kostengliederung für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen zu ermöglichen. Gruppe 500 gliedert nun die Kosten der Außenanlagen von Bauwerken sowie die Kosten von Freiflächen, wenn diese selbständig und unabhängig von Bauwerken errichtet werden. Die DIN 276 ist für 130,80 Euro im Download beim Beuth-Verlag erhältlich (Stand Dezember 2018). Siehe auch "Kostenplanung in Zeiten steigender Baupreise"

Die Einführung des Gebäudeenergiegesetzes verschiebt sich erneut

Was haben das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der Berliner Flughafen gemeinsam? Die Fertigstellung und Nutzung verschieben sich von Jahr zu Jahr. Der vorgesehene Termin für die Einführung des GEG zum 1.1.2019 wird nicht eingehalten.
Das Gebäudeenergiegesetz soll die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen. Ein gemeinsamer Entwurf von BMWi und dem BMUB vom März 2017 war aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Standards eines "Niedrigstenergiegebäudes" für öffentliche Nichtwohngebäude abgelehnt worden. Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht die Einführung des GEG unter Beibehaltung des bereits seit 01.01.2016 geltenden Neubaustandard der EnEV vor. Es bleiben damit die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert. Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen als Information und ohne Anforderung verpflichtend ausgewiesen werden. Die benötigten CO2-Faktoren sollen im Gesetz ausgewiesen werden. Der Naturschutzbund (NABU) hatte den Gesetzentwurf scharf kritisiert: "Statt das Energieeinspargesetz klimagerecht, einfach und verbraucherfreundlich zu machen, bleibt die Bundesregierung bei komplizierter Bürokratie, ohne irgendwelche nennenswerten Fortschritte für Energiewende und Klimaschutz zu erreichen."

Energieausweise müssen alle zehn Jahre erneuert werden

Das Jahr 2009 brachte einen wichtigen Einschnitt für alle Eigentümer, die ihre Immobilie neu vermieten, verpachten oder verkaufen wollten. Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) waren sie verpflichtet, Miet- oder Kaufinteressenten einen aktuellen Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Zehn Jahre später sind diese Ausweise nun ungültig und müssen neu beantragt werden. 2019 ist für die Betroffenen daher ein wichtiges Datum, denn bei Versäumnissen stehen Bußgelder bis zur Höhe von 15.000 Euro im Raum.

Kleinselbstständige zahlen ab 2019 weniger Krankenkassenbeiträge

Kleinselbstständige profitieren ebenso vom Versichertenentlastungsgesetz wie angestellte Arbeitnehmer. Die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte und Selbstständige sinkt zum Jahreswechsel auf 1.038,33 Euro. Damit verringert sich der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für hauptberuflich Selbstständige um mehr als die Hälfte von rund 360 Euro auf rund 156 Euro. Bei Einnahmen oberhalb der Mindestbemessungsgrenze werden weiterhin die tatsächlichen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Zusätzlich entfällt der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Die Krankenkassen hatten vorher immer zu prüfen, ob der Versicherte vollständig selbstständig ist oder zusätzlich einen festen Job hat.

Elektro- oder Hybridfahrzeuge als Dienstwagen werden steuerlich begünstigt

Wer einen Dienstwagen privat nutzt, muss pro Kalendermonat ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil bei der Einkommensteuer ansetzen. Nutzer von Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen müssen als geldwerten Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch 0,5 Prozent berücksichtigen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden.

Sonstige Veränderungen in 2019

www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aenderungen-neue-gesetze-2019/150/3098/377250
www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/rechtsaenderungen_222_480670.html






 


Teilen auf Social Media