Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.04.2024

 

Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig

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Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.9.12 zu dem Urteil vom 30.8.12: "Das BVerG in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Es hat deswegen die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen." Anlass für den Prozess war die Revision des Urteils des des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2010: Darin wurde ausgeführt: "Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) sieht keinen Grund, aus dem es den Gemeinden von vorneherein verwehrt sein könnte, Mobilfunkanlagen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und Nr. 5 BauGB) möglichst von allen Wohngebieten fernzuhalten."

Planungshoheit in baurechtlichen Angelegenheiten

So führte der BayVGH aus: "Kommunen haben in baurechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich die Planungshoheit. Dies betrifft auch die Genehmigung von Mobilfunkstandorten, wenn im vornehinein gewisse Voraussetzungen geschaffen wurden. Vereinfacht ausgedrückt, muss die Kommune für ein bestimmtes Wohngebiet die Errichtung von Sendeanlagen baurechtlich festlegen. Durch ein technisches Gutachten ist nachzuweisen, dass das betroffene Wohngebiet von anderen Standorten funktechnisch versorgt werden kann. Eine 'Negativplanung' ist nicht zulässig. Die Mobilfunkversorgung ist grundsätzlich zu gewährleisten."

Mobilfunkanlagen haben städtebauliche Auswirkungen

"Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen.
Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht."






 


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