Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 23.04.2024

 

Schimmel im Wintergarten des Mieters

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Gehört zum Mietobjekt ein Wintergarten, sollte der Mieter die Qualität des Anbaues prüfen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei späterem Schimmelbefall der Vermieter ein falsches Nutzerverhalten ins Feld führen könnte. Je nach dem, ob es sich um einen kalten oder warmen Wintergarten handelt, ist die Art der Nutzung im Mietvertrag zu regeln.

Qualitätsmerkmale eines Wintergartens

Dient der Wintergarten auch in der kalten Jahreszeit zu Wohnzwecken, dann muss die Bauqualität mindestens so hoch sein wie für die anderen Räume des Gebäudes. Es ist auf eine schlagregensichere Verglasung mit hohem Dämmstandard zu achten. Der Fußbodenbereich ist ebenfalls zu dämmen. Alle anderen Bauteile sind wärmebrückenfrei auszuführen. Der Wintergarten benötigt eine eigene Heizung. Zusätzlich zur Qualität in anderen Wohnräumen bedarf es einer Verschattungsanlage und eines Belüftungssystems. Wärmespeichernde und feuchtigkeitsregulierende Bauteile als Ergänzung zu den großen Glasflächen erhöhen die Bauqualität.

Ein einfacher Glasanbau macht nur Ärger

Dient der Wintergarten nicht zu Wohnzwecken und verzichtet der Hauseigentümer auf eine Heizanlage, dann ist Vorsicht geboten. Ein niedriger Dämmstandard der Verglasung und inhomogene Bauteile führen zu Wärmenbrücken in den Wintermonaten. Tagsüber heizt sich die Luft auf und kann dadurch mehr Feuchtigkeit aufnehmen. Durch den Temperaturrückgang in der Nacht kommt es zur Tauwasserbildung an den kältesten Bauteilen. Findet sich dort genügend organisches Material, kann Schimmelpilzwachstum einsetzen.
Aufgrund des Schimmelpilzrisikos kann der Raum im Winter praktisch nicht genutzt werden. Es besteht für den Mieter sogar ein erhöhter Zeitaufwand durch häufiges Lüften des Glasanbaues. Auch kann das Wohnzimmer in der kalten Jahreszeit praktisch nicht über den Wintergarten quer gelüftet werden, da sonst die beheizte Luft in den kalten Anbau einströmt und die relative Luftfeuchtigkeit weiter erhöht. In Summe hat der Mieter mit der "Wartung" des Wintergartens einen erhöhten Aufwand und keinen Nutzen.

Nutzung des Wintergartens ist im Mietvertrag zu regeln

Falls der Wintergarten die oben genannten Mängel aufweist, sollte der Vermieter dies offen kommunizieren und im Mietvertrag regeln. Der Mieter muss wissen, auf welche Weise der Wintergarten genutzt werden kann und welcher Pflegeaufwand dafür nötig wird. Ist eine Nutzung in der kalten Jahreszeit praktisch nicht möglich, dann dürfte für diese Fläche kein Mietzins verlangt werden.






 


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