Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 19.04.2024

 

Noch immer über tausend Asbesttote pro Jahr

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Die Statistik der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) lügt nicht. Sie weist für das Jahr 2015 über tausend berufsbedingte Todesfälle durch Asbest aus. Beinahe 10.000 Verdachtsfälle wurden bei der Versicherung angezeigt. Bei den berufsbedingten Krebserkrankungen nimmt Asbest als Auslöser mit 72% eine zweifelhafte Spitzenposition ein. Das mittlere Lebensalter lag bei der Anerkennung zwischen 62 und 65 Jahren. Die Statistik verwundert den Laien, da die Herstellung und der Vertrieb von Asbest seit 1995 in Deutschland verboten sind. Die Berufsgenossenschaft begründet die Zusammenhänge mit der langen Latenzzeit. Zwischen Schädigung am Arbeitsplatz und Ausbruch der Krankheit vergehen im Mittel mehr als 35 Jahre.

Asbestarbeiten nur mit Schutzausrüstung durchführen

Die Gefährlichkeit der nadelgroßen Asbestfasern für die Gesundheit hat die Berufsgenossenschaft nicht nur aus humanitären Gründen aufgeschreckt. Die hohe Zahl an Berufskrankheiten führt zu beträchtlichen Ausgaben im Kassenwesen. Grund genug, um den Gesetzgeber zu umfangreichen Gesetzen und Richtlinien zu bewegen. Die übergreifende Regelung für Asbest bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Darunter beschreibt die TRGS 519 detailliert den Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten soll durch technische und organisatorische Maßnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Asbeststaub vermieden werden. Die Arbeiten dürfen nur fachlich zugelassene Firmen durchführen und die Arbeitskräfte sind zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verpflichtet.

Hoher Sanierungsbedarf bei Gebäuden

Fachleute schätzen, dass achtzig Prozent der seit 1970 verbauten Produkte in Deutschland noch vorhanden sind. Für Produkte aus Asbestzement gilt kein dringlicher Sanierungsbedarf, da Asbest hier in einem fest ge-bundenen Zustand vorliegt. Werden die Asbestplatten für Fassaden oder Dächer nicht bearbeitet, geht man von einem geringen Abrieb aus. Tatsächlich verrotten die Bauteile mit zunehmender Nutzungsdauer immer mehr. Es besteht somit ein immenser Sanierungsbedarf im Hinblick auf die Forderung der EU, dass Europa im Jahr 2023 asbestfrei sein soll. Möglicherweise wird die EU-Vorgabe auch in Deutschland den Gesetzgeber zum Umdenken bewegen. Die Folge wäre die Verpflichtung zum Rückbau aller asbesthaltigen Bauteile.

Bauteile mit schwach gebundenem Asbest sind nach der Sanierungsdringlichkeit einzustufen

Produkte aus schwach gebundenem Asbest weisen eine Rohdichte von kleiner 1.000 kg/m³ auf. Zu ihren Vertretern zählen Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen und Dichtungsschnüre. Die Asbestrichtlinie gibt vor, mit welcher Dringlichkeit die Sanierung erfolgen muss. Diese Richtlinie ordnet sich in die Bauordnung der Länder ein. Im wesentlichen sind die Bewertungskriterien in allen Bundesländern gleich. Hoher Sanierungsbedarf besteht dann, wenn das Produkt unmittelbar in bewohnten Räumen anzutreffen ist, wenn die Oberfläche porös oder beschädigt ist und wenn das Material aus Spritzasbest besteht. Ergibt die Punktewertung in Anhang 1 der Asbestrichtlinie eine Summe von achtzig Punkten und mehr, dann muss die Sanierung unverzüglich erfolgen. Ansonsten ist mittel- oder langfristig eine Neubewertung durchzuführen.

Asbestlehrgänge der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

Architekten und Bauingenieure, aber auch Baubiologen sind häufig Mitglieder der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die VBG bietet für ihre Mitglieder ein umfangreiches Seminarprogramm an. Der Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Asbest dauert fünf Tage und schließt mit einer Prüfung ab. Mit Erwerb der Sachkunde sind die Absolventen berechtigt, Abbruch-, Sanierungs- und Installationsarbeiten zu planen, auszuschreiben und zu überwachen. Die Gewerbeaufsichtsämter unterstützen die Ausbildung zum Asbestsachkundigen, da jede zusätzliche Fachkraft der illegalen Entsorgung von Asbest einen Riegel vorschiebt.

Weitere Informationen

www.dguv.de/ifa/fachinfos/asbest-an-arbeitsplaetzen/berufskrankheiten/index.jsp
www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-519.html
www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16493/6_2.pdf
www.vbg.de/DE/Header/5_Seminare/seminare_node.html





 


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