Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 25.04.2024

 

Mobilfunk: Verwaltungsgericht Bayreuth entscheidet zugunsten der Gemeinde

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Ein Mobilfunkbetreiber klagte auf Zulassung einer Baunehmigung für einen vierzig Meter hohen Mobilfunkmast im Zentrum von Speichersdorf im Landkreis Bayreuth. Der Bauantrag wurde Ende 2009 gestellt. Die Gemeinde hatte danach eine Veränderungssperre erlassen und zwischenzeitlich ein Ingenieurbüro beauftragt, um Alternativstandorte zu finden. Parallel wurde eine 3D-Digitalisierung und die Fortschreibung der Bauleitplanung in Auftrag gegeben.

Die Klageerwiderung beruhte auf zwei Argumenten: a) der überdimensional hohe Funkmast störe das Orts- und Landschaftsbild und b) die Gemeinde betreibe eine aktive Mobilfunkplanung, indem sie ein Fachbüro zur Suche von Alternativstandorten beauftragt habe.

Die Klägerin verwies darauf, dass der Standort in einem Mischgebiet liege und das Ortsbild an dieser Stelle nicht besonders hochwertig sei. Weiterhin gäbe es in Nordbayern bereits mehrere solcher Funkanlagen. In Sachen Mobilfunkplanung warf die Klägerin der Kommune Untätigkeit vor und stellte dabei auf eine Verhinderungsplanung ab. Tatsächlich war das technische Gutachten zum Verhandlungstermin noch nicht fertig gestellt. Die Fertigstellung wird nach Aussagen des Rechtsbeistandes der Kommune noch etwa sechs Monate dauern. Der Vertreter des Landes Bayern wies darauf hin, dass die Veränderungssperre in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden könne.

Das Verwaltungsgericht entschied letzlich in seinem Urteil vom 13.10.2011 zugunsten der Gemeinde. Ihr wird im konkreten Fall das Recht auf die Steuerung von Mobilfunkstandorten eingeräumt, da sie ein schlüssiges Konzept für Alternativstandorte verfolge. Der Klägerin wird allerdings das Recht auf Berufung zugestanden.

Bereits Ende 2010 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall zugunsten der Kommune entschieden.

In dem Urteil vom 23.11.2010 wird ausgeführt: „Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) sieht keinen Grund, aus dem es den Gemeinden von vorneherein verwehrt sein könnte, Mobilfunkanlagen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und Nr. 5 BauGB) möglichst von allen Wohngebieten fernzuhalten. Auch bei anderen dem Immissionsschutz dienenden Regelungen, wie der Festsetzung von Verwendungsverboten für bestimmte luftverunreinigende Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB), werden solche Einschränkungen nicht für erforderlich gehalten.“

Bezüglich des Vorsorgedankens in der Bauplanung verweist der BayVGH auf die Abschlusserklärung des Mobilfunkforschungsprogrammes:

„In dem (unter der Internetadresse http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf abrufbaren) Bericht des Bundesamtes für Strahlenschutz über die „Ergebnisse des deutschen Mobilfunkforschungsprogramms, Bewertung der gesundheitlichen Risiken des Mobilfunks (Stand 15.05.2008)“ wird (auf S. 24 unter „Verbleibende offene Fragen“) u. a. Folgendes festgestellt: „Auch die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Felder(n) sein könnten als Erwachsene, konnte im Rahmen des DMF nicht abschließend geklärt werden.“

Weiter führte der Senat aus: Allein dieser Befund rechtfertigt es, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem „vorsorgerelevanten Risikoniveau“ zuzuordnen und nicht ausschließlich den „Immissionsbefürchtungen“.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes liegt inzwischen zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Joachim Weise






 


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