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Bayreuth, 28.03.2024

 

Gib dem Abmahnanwalt keine Chance

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Seit dem 25. Mai ist die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Ein Blick auf verschiedene Webseiten verdeutlicht, dass sich kleine Firmen mit der Umsetzung noch schwer tun oder einfach nicht über die Folgen Bescheid wissen. Auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte wittern leichte Beute, wenn sie ihre Gebührenbescheide verschicken. Mit ein paar einfachen Maßnahmen sorgen Ingenieurbüros oder Baubiologen für Rechtssicherheit und schützen sich damit vor Abmahnungen.

Die Datenschutzerklärung als eigener Menüpunkt auf der Webseite

Die Datenschutzerklärung gehört zu den wichtigsten Bausteinen der DSGVO. Der Link dazu sollte gut sichtbar auf der Webseite vermerkt sein. Ein Unterpunkt im Bereich Impressum ist nicht zu empfehlen. In der Erklärung ist der Verantwortliche für den Datenschutz zu vermerken. Falls in der Firma mehr als neun Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten, wird ein Datenschutzbeauftragter benötigt. Ansonsten ist der Geschäftsführer oder der Inhaber als Verantwortlicher einzutragen. Verschiedene Dienstleister bieten im Netz Vorlagen an, mit denen sich die Datenschutzerklärung individuell in baukastenform zusammensetzen lässt. Besonderheiten der eigenen Webseite sind noch zu ergänzen. Zwei Beispiele für einen Datenschutz-Generator finden sich am Ende des Textes. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Rückfrage beim Rechtsberater.

Betroffene können Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten verlangen

Nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen, zum Beispiel Kunden, das Recht, von Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, haben die betroffenen Personen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Artikel 16 DSGVO gibt Betroffene das Recht, die Vervollständigung oder die Berichtigung der sie betreffenden Daten zu verlangen. Gemäß Artikel 17 DSGVO kann der Betroffene verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden und nach Artikel 20 muss der Webseitenbetreiber dem Nutzer über den Inhalt der bereit gestellten Daten informieren. Bei Verstößen gegen die Datenschutzverordnung besteht gemäß Artikel 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen

Nach Artikel 30 der Datenschutzgrundverordnung muss der Unternehmer ein sogenanntes Verfahrensverzeichnis führen. Darin wird festgehalten, welche Personen in der Organisation personenbezogene Daten verarbeiten und zu welchem Zweck. Auf Nachfrage ist diese Dokumentation an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde herauszugeben, damit sie sich ein schnelles Bild verschaffen kann. Die Inhalte, die das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten enthalten muss, listet Artikel 30 DSGVO im Detail auf. Dieses Verzeichnis sollte jeder Unternehmer griffbereit haben.

Weitere Informationen

www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Die-Abmahn-Maschinerie-ist-angelaufen-4061044.html
dsgvo-muster-datenschutzerklaerung.dg-datenschutz.de/
www.lda.bayern.de/media/muster_9_online-shop_verzeichnis.pdf
www.gemeindeh.de/download/ds-gvo-umsetzung.pdf
www.lda.bayern.de/media/dsgvo_fragebogen.pdf





 


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