Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.03.2024

 

Freifahrtschein für Mobilfunkbetreiber?

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Mitglieder von Bürgerinitiativen aus Oberfranken fuhren am 21. März 2013 sehr optimistisch nach Bayreuth. Am dortigen Verwaltungsgericht hatte ein Mobilfunkbetreiber Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt Coburg zur Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Anwesen im Coburger Ortsteil Pilgramsroth eingereicht. Immerhin hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30. August 2012 in seinem Urteil den Kommunen die Gestaltungsfreiheit bei der kommunalen Mobilfunkplanung bestätigt. Ein Betreiber hatte damals gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Revision eingelegt und war vor dem BverG gescheitert.

Fassungslosigkeit und Kopf schütteln

Die optimistische Stimmung aufgrund der jüngsten Rechtssprechung schlug bei den prozessbeteiligten Behördenvertretern und den Mitgliedern der Bürgerinitiativen nach dem Urteilsspruch in Fassungslosigkeit um. Das Gremium von drei hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Richtern am VG Bayreuth hatte dem klagenden Betreiber Recht gegeben. Um 13 Uhr lautete der Urteilsspruch: "Die Beklagte wird verpflichtet, die Genehmigung des Antrages zu erteilen. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist aufzuheben." Das Gericht akzeptierte augenscheinlich die von der Kommune vorgeschlagenen Alternativstandorte nicht. Die detaillierte Urteilsbegründung steht noch aus.

Technisch und rechtlich abgesicherte Bauleitplanung lag vor

Coburg war keineswegs unvorbereitet oder blauäugig in den Prozess gegangen. Schließlich verfasste die Kommune im März 2010 folgenden Beschluss:
"1. Die Stadt Coburg bekennt sich zur Wahrung der Wohnruhe als städtebauliches Ziel. Vor diesemHintergrund wird die Verwaltung stetig prüfen, wie einerseits Immissionsbelastungen und Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild durch Basisstationen des Mobilfunks minimiert werden können und andererseits ein guter Funkversorgungspegel (im Sinne einer möglichst effizienten, flächendeckenden, nicht notwendig liberal-optimalen Versorgung des Stadtgebiets) gewährleistet werden kann. Hierbei wird eine Leistungsflussdichte von möglichst unter 0,1 mW/m² im Freien angestrebt, soweit es sich mit dem vorgenannten Grundversorgungsziel vereinbaren lasst.
Bauleiplanerische Maßnahmen (Ausschlüsse von Mobilfunkanlagen im Innenbereich, Positivzuweisungen im Außenbereich) sind anhand der zu subsumierenden Vorgaben, vor allem des BayVGH, zu prüfen und soweit möglich zu ergreifen. Als Grundlage hierfür soll die Verwaltung auf eine Erfassung besonders schutzwürdiger, sensibler Gebiete hinwirken, um auf Basis des Gutachtens der Enorm GmbH sowie der Art und des Maßes der jeweiligen baulichen Nutzung ein Mobilfunk-Versorgungskonzept zu vervollständigen und ggf. fortzuschreiben.
2. Als unverträglich erachtete Bestandsstandorte sollen mittel- bis langfristig wegfallen bzw. durch verträgliche Alternativen ersetzt werden. Mit den Betreibern sind hierzu entsprechende Abstimmungen herbei zu führen."

Kommunale Mobilfunkplanung seit 2006

Seit 2006 arbeitet Coburg an der kommunalen Mobilfunkplanung. Unterstützt durch eine technische Machbarkeitsstudie eines erfahrenen Ingenieurbüros und die juristische Begleitung durch einen mobilfunkerfahrenen Rechtsanwalt wurden die Vorgaben in die Bauleitplanung eingearbeitet. Die oberfränkische Kommune hatte sich den Gesundheitsschutz der Bevölkerung einiges kosten lassen. Für weitere Wohngebiete sollte nach und nach das kommunale Mobilfunkkonzept greifen. Sollte alles umsonst gewesen sein?

Wie geht es weiter?

Diese Entscheidung, ob die Stadt Coburg vor dem bayerischen Verwaltungsrichtshof in Revision geht, steht noch aus. Immerhin hatten die Richter am Verwaltungsgericht Bayreuth dem Unterlegenen diese Option zugestanden.






 


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