Baubiologie und Oekologie

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Bayreuth, 24.04.2024

 

Zwang zum Smartmeter-Einbau hängt vom Stromverbrauch ab

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Die gesetzliche Regelung für den Einbau von elektronischen Stromzählern orientiert sich hauptsächlich am Kosten-Nutzen-Verhältnis. Der Gesetzentwurf der großen Koalition vom 17.2.16 wurde im Bundestag am 25. Juni 2016 gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet. Demnach würden Privathaushalte mit einem Verbrauch unter 2.000 Kilowattstunden nur drei Euro im Jahr sparen und hätten einen Kostenaufwand von 100 Euro gegenüber stehen. Bei 6.000 Kilowattstunden beträgt die mögliche Ersparnis vierzig Euro pro Jahr. Deshalb will die Bundesregierung keinen flächendeckenden "Rollout" um jeden Preis durchführen. Für Verbraucher unterhalb von 6.000 Kilowattstunden im Jahr wird es daher keinen gesetzlichen Zwang zum Smartmeter-Einbau geben. Anschlussnehmer mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 Kilowattstunden benötigen ab 2020 verbindlich einen elektronischen Stromzähler, müssen aber die Verbrauchsdaten nicht permanent, d.h. im 15-Minuten-Takt übertragen lassen.

Entwurf der Bündnis90/Grüne sollte Verbraucherrechte besser schützen

Am 22. Juni 2016 reichten Bündnis90/Grüne einen eigenen Gesetzentwurf ein. Die Fraktion fordert darin, die Verbraucherrechte besser zu schützen. Anschlussnehmer sollten ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau erhalten. Denn der Entwurf der Bundesregierung enthält eine schwammige Formulierung, welche einen Zwangseinbau durch die Hintertür ermöglichen könnte: "Der grundzuständige Messtellenbetreiber kann die Option nutzen, auch in diesem Verbrauchsbereich intelligente Messsysteme einzusetzen" (Seite 6 der Bundesdrucksache 187555). Wie wird sich der Anschlussnehmer verhalten, wenn plötzlich der Monteur des Stromanbieters vor der Türe steht?

Anschlussnehmer und Anschlussnutzer können unterschiedliche Interessen haben

Anschlussnehmer ist der Eigentümer des Gebäudes oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird. Der Liegenschaftsinhaber kann entscheiden, ob für die gesamte Liegenschaft elektronische Messsyteme angeschafft werden. Für die Anschlussnutzer (Mieter) dürfen dabei keine höheren Kosten anfallen. Bündnis90/Grüne fordern ein Widerspruchsrecht des Anschlussnutzers: "Die Ausstattung eines Mietshauses, Straßenzugs oder Wohnviertels mit einem intelligenten Messsystem darf nur möglich sein, sofern der Anschlussnutzer seine Zustimmung erteilt hat" (S. 3. Punkt II.3. Drucksach 18/8924). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dagegen kein Widerspruchsrecht des Anschlussnutzers vor.

Art der Datenübertragung soll verhandelbar sein

Bündnis90/Grüne fordern, dass die Datenübertragung der Stromdaten nicht zwangsläufig per Mobilfunk erfolgen soll, um die Belastung durch elektromagnetische Felder nicht weiter zu erhöhen. Der Messstellenbetreiber soll es ermöglichen, die Daten vorrangig kabelgebunden zu übertragen. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage hat der Anschlussnutzer darauf keinen Anspruch.

Wahl des Messstellenbetreibers bleibt dem Anschlussnehmer vorbehalten

Im Normalfall wird der Energieversorger als Messstellenbetreiber auftreten. Der Gesetzgeber lässt dem Anschlussnehmer jedoch die Möglichkeit, einen anderen Messstellenbetreiber zu verpflichten. Damit soll die Übertragung weiterer Messdaten gebündelt werden, z.B. Systeme, die Gas- oder Wasserverbräuche gemeinsam übertragen. Theoretisch könnte der Anschlussnehmer auch einen Messstellenbetreiber verpflichten, der ihm die Daten auf kabelgebundem Weg überträgt und auf die Funklösung verzichtet. Der Betrieb einer Messstelle stellt hohe technische Anforderungen und muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.

Weitere Informationen

dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/075/1807555.pdf
dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808924.pdf





 


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