Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.03.2024

 

Tetra-Funk soll bis in den Keller reichen

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Bei den Verwaltern von Hochhäusern oder kommunalen Gebäuden meldet sich in letzter Zeit häufiger die Brandschutzbehörde. Die Feuerwehr will sicherstellen, dass mit der kürzlich eingeführten digitalen Mobilfunkfunktechnik TETRA innerhalb des Gebäudes durchgängig Empfang besteht. Als Nachweis will die Behörde Messungen der Feldstärke von zertifizierten Ingenieurbüros haben. Wird die durchgängige Funkverbindung nicht bestätigt, dann muss der Eigentümer für eine Signalverstärkung sorgen. Die zentrale Behörde für Digitalfunk BOS gibt dafür einen Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgung heraus. Auf Landesebene werden die Vorgaben noch einmal konkretisiert.

Analoge Funksignale drangen leichter durch Mauern

"Mit den analogen Funkgeräten hatte man auch ganz im Inneren eines Hauses Empfang", erklärte Michael Kilchert von der Abteilung "Vorbeugender Brandschutz" in Bayreuth am Telefon. "Beim Digitalfunk gibt es hie und da Schwierigkeiten, wenn wir uns in Häusern mit gut abschirmenden Wänden befinden". Aus physikalischer Sicht lässt sich der Unterschied erklären. Analoge Funkdienste senden im Mittelwellenbreich. Das langwellige Signal durchdringt Mauern leichter als die verhältnismäßig kurzen Wellen des Digitalfunks. Die Feuerwehr verwendet den Frequenzbereich zwischen 390 und 395 Megahertz (MHz). Diese Wellen sind noch etwas länger als beim privaten Mobilfunk. Denn LTE sendet im Frequenzbereich um 800 MHz, GSM-Mobilfunk zwischen 920 und 960 MHz.

Die gesetzliche Verpflichtung für Objektfunk regeln die Landesbauordnungen

Die Bauordnungen sehen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter anderem vor, dass für sogenannte Sonderbauten besondere Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes gemacht werden können. Eine dieser Auflagen betrifft die durchgängige Funkversorgung im gesamten Objekt. So findet sich eine Liste von Kriterien für Sonderbauten in Artikel 2 Absatz 4 der bayerischen Bauordnung. In dem Katalog sind solche Anlagen und Räume zusammengefasst, die wegen ihrer Höhe, Größe, der Zahl oder Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen. Dazu gehören u.a. Hochhäuser, d.h. Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 Metern, bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern, Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben.

Die Erforderlichkeitsmessung zeigt auf, wann eine Objektversorgung (OV) notwendig wird

Der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft muss gegenüber der Brandschutzbehörde nachweisen, dass im gesamten Gebäude die digitale Funktechnik TETRA lückenlos funktioniert. Die Messungen an ausgewählten Punkten im Gebäude muss ein dafür zertifiziertes Unternehmen vornehmen. Die Bundesbehörde für den digitalen Mobilfunk BOS hat Richtwerte festgelegt, bei deren Einhaltung auf den Einbau einer Objektfunkanlage verzichtet werden kann. Eine gesicherte Funkversorgung gilt dann als gewährleistet, wenn eine Feldstärke von 41 dBµV/m bzw. -88 dBm durchgängig erreicht wird. Der Messwert bezieht sich auf die Verwendung einer isotropen Antenne. Wird eine Richtantenne verwendet, dann ist der Antennengewinn bei der Ergebnisermittlung zu berücksichtigen.

Der Eigentümer leistet die Arbeit und trägt die Kosten

Die Brandschutzbehörde fordert vom Objektträger lediglich den Nachweis einer funktionierenden Funktechnik. Alles andere überlässt sie dem Eigentümer oder dessen Verwalter. Dieser muss zunächst eine zertifizierte Firma für die Erforderlichkeitsmessung beauftragen und bezahlen. Ist eine Objektversorgung notwendig, beauftragt der Eigentümer eine Planungsfirma für die Auswahl der geeigneten Technik für die Funkverstärkung. Nach Abschluss der Umsetzung muss wieder gemessen werden, ob die Funkverstärkung den amtlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere ist die Objektversorgung nach dem Minimalprinzip zu planen, d.h. die Störaussendung muss so gering sein, damit die Freifeldbasisstation nicht gestört wird. Fünfstellige Eurobeträge sind für das Projekt mindestens einzuplanen. Wer annimmt, dass nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Objektversorgung die Sache erledigt ist, wird von der Bundesanstalt für den Digitalfunk eines Besseren belehrt. Denn tritt bei der Freifeldbasisstation eine Frequenzänderung ein, dann muss der Eigentümer auch die Objektfunkanlage auf seine Kosten anpassen lassen. Ebenfalls sind Störungen an der Anlage der "Autorisierten Stelle" umgehend zu melden. Letztlich ist ein Wartungsvertrag für die Anlage abzuschließen und der zuständigen Behörde spätestens bei der Inbetriebnahme vorzulegen.

Weitere Informationen

www.bdbos.bund.de/DE/Fachthemen/Objektversorgung/objektversorgung_node.html
www.mezger-sikom.de/wp-content/uploads/2016/01/bos-geb%C3%A4udefunk-richtlinien-rahmenkonzept-bayern.pdf
www.bdbos.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Objektversorgung/beratungsstellen_ov_laender.pdf





 


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