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Bayreuth, 28.03.2024

 

Neuregelung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung ab 22.3.2010

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In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. Dagegen muss die Errichtung und der Betrieb großer Anlagen, wie etwa Heizkraftwerke, von den Behörden genehmigt werden.

Es geht dabei um Feuerungsanlagen, die keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz brauchen

• Feuerungsanlagen für Holz und Kohle unter 1 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung,
• Anlagen für Stroh, Getreide und ähnliche pflanzliche Brennstoffe unter 0,1 MW Feuerungswärmeleistung.
• Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 20 MW
Die Bundesimmissionsschutzverordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Geregelt ist in der Verordnung daher unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste. Dort sind jene Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: Es sind unter anderem Öl, Gas, Kohle, Briketts, Holz und Stroh.

Neue Grenzwerte für Staubemissionen

Die 1. BImSchV sieht nun anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden.
Die Grenzwerte für Neuanlagen ab dem 22.3.10 richten sich nach der Art der Feuerstätte. Für Kachelöfen gilt beispielsweise ein Grenzwert für Staub von 75 mg/m³. Bei Holzheizkesseln ist zusätzlich die Art des Brennstoffs zu beachten. Für Pellets gilt eine Vorgabe von 60 mg/m³, für naturbelassenes Brennholz von 100 mg/m³.

Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe müssen für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ einhalten.
Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor.

Folgende Zeiträume für den Austausch sind vorgesehen

Errichtung bis einschließlich 31.12.1974 – Nachrüstung oder Stilllegeung bis 31.12.2014
Errichtung 1.1.75 bis 31.12.84 – Nachrüstung oder Stillleung bis 31.12.2017
Errichtung 1.1.85 bis 31.12.94 – Nachrüstung oder Stilllegung bis 31.12.2020
Errichtung 1.1.95 bis 22.3.10 – Nachrüstung oder Stilllegung bis 31.12.2024

Weitere Verschärfung ab 2015 für neue Anlagen

In der Stufe 2, die ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist, soll für Staub generell ein Grenzwert von 20 mg/m³ gelten. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik voraus, wobei bereits heute modernste Anlagen, wie Pelletheizungen mit dem Blauen Engel, den Grenzwert von 20 mg/m³ im Betrieb einhalten können.

Prüfzeiträume für Öl- und Gasheizungen werden verlängert

Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen Turnus bei Anlagen, die jünger sind als 12 Jahre sind, beziehungsweise einen zweijährlichen Turnus bei älteren Anlagen umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

Freie Wahl des Schornsteinfegers ab 2013

Bislang hat grundsätzlich der Bezirksschornsteinfegermeister die Messungen an allen Kleinfeuerungsanlagen eines Kehrbezirks durchgeführt. Dies ändert sich ab 2013: Dann ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Messung erfolgt. Er kann damit jeden beliebigen Schornsteinfeger oder jede Schornsteinfegerin beauftragen. Eine Bescheinigung über die Messung muss dann an den Bezirksschornsteinfegermeister gesandt werden, damit er sicherstellen kann, dass die Messung und Überprüfung tatsächlich an alle Anlagen des Kehrbezirks erfolgt ist.
Häufig gestellte Fragen und Antworten sind auf der Webseite des Bundesumweltministeriums abrufbar: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php
Bildquelle: www.stephankohl.de/bilder-warmwasser.php






 


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