Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 27.04.2024

 

Magnetfelder am Arbeitsplatz messen

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Vorsicht im Umgang mit elektromagntischen Feldern (EMF) -

Besonders an Industriearbeitsplätzen können Mitarbeiter Magnetfeldern in Größenordnungen ausgesetzt sein, die im Wohnumfeld schwer vorstellbar sind. Seltener treten an Büroarbeitsplätzen magnetische Wechselfelder in hohen Feldstärken auf. Doch sind Magnetfelder unsichtbar und somit ist für den Arbeitsnehmer das Risiko oft nicht zu erkennen. In einem Fall aus der Praxis arbeiteten mehrere Mitarbeiter einer technischen Abteilung in einem Raum, in dessen Nachbarschaft ein Transformator untergebracht war. Aus Vorsorgegründen wollte die Unternehmesleitung wissen, welche Feldstärken von der Anlage ausgehen und veranlasste eine Messung der niederfrequenten magnetischen Wechselfelder. Über mehrere Stunden zeichnete der Datenlogger die Werte an verschiedenen Arbeitsplätzen auf; die beauftragte Messtechnikfirma sorgte dann für die Auswertung und teilte anschließend dem Unternehmen mit, dass die Grenzwerte an den Arbeitsplätzen der technischen Abteilung eingehalten sind.

Die Arbeitsschutzverordnung zu EMF regelt die Grenzwerte

Der vollständige Name dieser wichtigen Verordnung im Arbeitsschutz lautet: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder bzw. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern, abgekürzt "EMFV". Mit der Verordnung wurde die europäische EMF-Richtlinie (2013/35/EU) im Jahr 2016 in nationales Recht umgesetzt. Die EMF-Richtlinie legt Mindestvorschriften zum Schutz der Beschäftigten fest. Folglich dürften in den jeweiligen europäischen Ländern auch niedrigere Grenzwerte angesetzt werden. In Deutschland stützt man sich nach wie vor auf die Grenzwerte der EMFV. Im Anhang 2 der EMFV sind sogenannte untere und obere Auslösewerte festgelegt. Diese sind in der Regel frequenzabhängig. Beispielsweise gilt für den Frequenzbereich zwischen 25 und 300 Hertz folgendes Berechnungsverfahren für die untere Auslöseschwelle: 1,4 * 10 hoch minus drei Tesla, umgerechnet in die Einheit für baubiologische Richtwerte sind dies 1.400 Mikrotesla (µT). Die obere Auslöseschwelle wird folgendermaßen berechnet: 0,42 dividiert durch die Frequenz. Bei einem 50-Hz-Feld errechnet sich somit ein Wert von 8.400 Mikrotesla.

Die Grenzwerte berücksichtigen keine Langzeitfolgen für Mitarbeitende

Paragraph 1 Absatz 3 der EMFV macht deutlich, dass die Verordnung nicht für “vermutete Langzeitwirkungen“ von elektromagnetischen Feldern gilt. Durch diese Sprachregelung hält sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Verfassers den Rücken frei, falls der Arbeitnehmer trotz Einhaltung der Grenzwerte langfristig Schaden nehmen sollte.
Dennoch empfehlt die oben genannte Verordnung in Paragraph 6 dem Arbeitgeber, Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder zu ergreifen. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung elektromagnetischer Felder nach dem Stand der Technik vorrangig an der Quelle zu verhindern oder zu reduzieren. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.

Maßnahmen für schutzbedürftige Beschäftigte gemäß Paragraph 2 Absatz 7 EMFV

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Mitarbeitende
• mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,
• mit passiven medizinischen Implantaten,
• mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,
• mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder
• mit eingeschränkter Thermoregulation.
Magnetfelder können medizinische Vorrichtungen oder Geräte, wie aktive Implantate, wie Herzschrittmacher oder Defibrillatoren beeinflussen. Die Elektrodenkonfiguration stellt eine Antenne bzw. Induktionsschleife dar und damit eine Empfangseinrichtung für von außen einwirkende EMF.
Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen die Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder nach den Anhängen 2 und 3 überschritten werden, oder Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann insbesondere durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Der Arbeitgeber hat die betreffenden Arbeitsbereiche für die Dauer der Tätigkeit abzugrenzen und den Zugang gegebenenfalls einzuschränken.

Die Grenzwerte im Arbeitsschutzbereich sind extrem hoch

In verschiedenen Lebensbereichen können magnetische Wechselfelder auftreten, ob am Industriearbeitsplatz, im Büro oder im privaten Umfeld. Die baubiologische Messtechnik hat besonders den Schlafplatz im Auge. Deshalb sieht der Standard der baubiologischen Messtechnik bereits ab 0,1 Mikrotesla eine starke Auffälligkeit gegeben. Der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung ist in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) festgelegt und beträgt 200 Mikrotesla. Der Grenzwert für 50-Hertz-Felder am Arbeitsplatz gemäß EMFV liegt mit 1.400 Mikrotesla um das Siebenfache über dem Grenzwert der 26. BImSchV. Will man diese Unterschiede einem Schulkind erklären, käme man wohl in Verlegenheit.

Für Material und Produktionsprozesse gelten andere Regeln

Im krassen Gegensatz zu den Vorgaben der EMFV steht die TCO-Norm für Computerbildschirme. Hier gilt ein Wert von 0,2 µT im Frequenzbereich zwischen 5 und 2.000 Hertz im Abstand von 30 Zentimetern. Die Schweizer Verordnung NISV schreibt einen Anlagengrenzwert für Orte mit sensibler Nutzung von 1 µT vor. Die US-Umweltbehörde EPA empfiehlt 0,2 µT. In Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit von elektronischen Geräten existieren Erfahrungswerte. So wird von einem Bildschirmflimmern ab 1 µT berichtet. Störungen im EKG traten bei 0,4 µT auf. Die Nanotechnologie fordert für den Produktionsprozess sogar einen Richtwert von 0,02 µT.

Weitere Informationen

www.gesetze-im-internet.de/emfv/BJNR253110016.html

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/





 


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