Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 29.03.2024

 

Fünf Dezibel mehr

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Der Bundestag hat am 26.1.2017 die Änderung der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (Salvo) beschlossen. Der Richtwerte für Sportanlagen erhöhen sich für die Ruhezeiten am Nachmittag und am Abend um jeweils fünf Dezibel. Die Anwohner müssen somit während dieser Zeit einen höheren Lärmpegel akzeptieren. Das Ziel der Neuregelung sehen die Abgeordneten darin, den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu erweitern. Kommunen und Sportverbände wiesen im Vorfeld darauf hin, dass aufgrund der derzeit geltenden Ruhezeiten Sportvereine aufgrund von Beschwerden der Anwohner verpflichtet worden seien, die Zahl der Jugendmannschaften zu begrenzen bzw. keine neuen Mitglieder mehr aufzunehmen. Ferner seien die Nutzungszeiten von Sportanlagen beschränkt worden. Darüber hinaus verhinderten die Ruhezeiten die wohnortnahe neue Errichtung von Sportanlagen, das heißt, Sportanlagen würden in Außenbereiche verdrängt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten folgende Regelungen

Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
1. in Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A), nachts 50 dB(A),
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A), nachts 45 dB(A),
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A), nachts 40 dB(A),
4. in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A), nachts 35 dB(A),
5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), nachts 35 dB(A).
Die Änderung besteht in der Anpassung der Richtwerte für bestimmte Ruhezeiten. Denn die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr werden um fünf Dezibel erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Unberührt bleiben die morgendlichen Ruhezeiten.

Darum sind Ruhezeiten bei der Schallpegelmessung von Bedeutung

Der Laie fragt sich, weshalb die Ruhezeiten nicht ganz abgeschafft werden. Die Begründung liegt in der Art der Schallpegelmessung. Bei den übrigen Nutzungszeiten wird der Mittelungspegel über einen Tagesdurchschnitt berechnet. Für die Ruhezeiten kommt eine eigene Mittelwertberechnung zum Tragen. Der gemessene Schhallpegel ist im Mittel innerhalb der Ruhezeiten einzuhalten. Da die Ruhezeiten an sich erhalten bleiben, wird eine Verrechnung von lärmintensiven Zeiten mit lärmarmen Zeiten außerhalb der Ruhezeiten verhindert. Im Ergebnis sind daher die während der neu geregelten Ruhezeiten einzuhaltenden Lärmschutzanforderungen immer noch anspruchsvoller, als die Anforderungen außerhalb dieser Zeiträume.

Die Richtwerte für Lärmspitzenwerte bleiben unverändert

Lärmgeplagte Anwohner können nach wie vor auf die Einhaltung von kurzzeitigen Geräuschspitzen verweisen. Laut Gesetz sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Sportanlagen dürfen näher an die Wohnbebauung heranrücken

Aufgrund der geänderten Richtwerte können die Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung in etwa halbiert werden. Die städtebaulich erstrebte Verdichtung von Innenstädten wird nach Meinung des Gesetzgebers damit begünstigt, zugleich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen gewahrt. Folgendes Beispiel soll die Situation verdeutlichen: Ein Fußballplatz soll neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. Während der gesamten Ruhezeiten am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen während der Nachmittagsruhe soll der Fußballplatz genutzt werden. Kalkuliert wird mit dreißig Zuschauern. Nach der geltenden Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von rund 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung kann der Mindestabstand auf etwa 85 Meter reduziert werden.

Links

Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Durchführung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung

Bildquelle: shutterstock.com / ID: 481577452






 


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