Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 23.04.2024

 

Medizinische Grundkenntnisse helfen dem Sachverständigen bei Schimmelproblemen

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In welchem Umfang darf ein bautechnisches Schimmelpilzgutachten medizinische Inhalte aufgreifen? Über diese Fragestellung diskutieren gerade Fachleute verschiedener Disziplinen in der Zeitschrift "Der Bausachverständige" sehr intensiv. "Umweltmedizinische Beurteilungen fallen nicht in das Aufgabengebiet eines Bausachverständigen", schreibt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. "Bausachverständige sind weder Wissenschaftler, noch Mediziner und schon gar keine Juristen", lautet die Aussage eines Kollegen. Es gilt die Frage zu diskutieren, ob ein Schimmelgutachter gesundheitliche Aspekte gänzlich zur Seite schieben soll bzw. in welcher Form Aussagen darüber in den schriftlichen Bericht einfließen sollen.

Schimmelleitfaden des Umweltbundesamtes: Dosis-Wirkungsbeziehung ist nicht gesichert

Der Schimmelleitfaden des Umweltbundesamtes (2002) äußert sich zu medizinischen Fragenstellungen mit der allgemeinen Feststellung: "Epidemiologische Studien geben Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen Schimmelpilzexpositionen und Beschwerden der Atemwege. Wissenschaftlich gesicherte Aussagen über eine Dosis-Wirkungsbeziehung zwischen der Schimmelpilzexposition in Innenräumen und gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner sind jedoch nicht möglich. Daher kann aus gemessenen Schimmelpilzkonzentrationen nicht unmittelbar auf gesundheitliche Wirkungen geschlossen werden."
Durch diese Aussage legen die Autoren dem Sachverständigen nahe, auf konkrete Schlussfolgerungen bezüglich eines Laborergebnisses und möglichen Krankheitsverläufen zu verzichten. Selbst die quantitative Bestimmung über die "koloniebildenden Einheiten" (KBE) taugt nicht zur gesundheitlichen Einschätzung und zur Dringlichkeitsbewertung. Dennoch rät das Umweltbundesamt zur Anwendung des Vorsorgeprinzips: "Da aus epidemiologischen Studien eindeutig hervorgeht, dass mit Feuchteschäden und Schimmelpilzwachstum im Innenraum gesundheitliche Beeinträchtigungen einhergehen können, sollte Schimmelpilzwachstum im Innenraum als hygienisches Problem angesehen und nicht hingenommen werden."

AWMF-Schimmelpilzleitlinie: Die Gefährdungsbeurteilung bei Schimmelbefall ist primär eine ärztliche Aufgabe

Die Leitlinie "Schimmelpilzexposition in Innenräumen, medizinisch klinische Diagnostik" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) unter der Leitung von Prof. Wiesmüller (AWMF-Schimmelpilzleitlinie) steigt tief in die medizinischen Zusammenhänge zwischen Schimmel-belastung in der Wohnung und gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bewohner ein. Wiesmüller sieht es primär als ärztliche Aufgabe an, das Gesundheitsrisiko bei Schimmelbefall zu bewerten. Anhand einer Anamnese prüft der Arzt zunächst, ob das Beschwerde- oder Krankheitsbild möglicherweise durch eine Schimmelpilzexposition bedingt sein kann. Unterstützt wird die Anamnese durch Hauttests und Untersuchung des Blutes auf Antikörper. Als Bestandteil der Anamnese darf die Bewertung der Wohn- und Arbeitsplatzsituation nicht vergessen werden. Unabhängig vom Krankheitsbild im Einzelfall rät die Arbeitsgruppe dazu, Schimmelbefall im "relevanten Ausmaß" nicht zu tolerieren. Die wichtigsten Maßnahmen seien die Ursachenklärung und sachgerechte Sanierung des Feuchteschadens.

Bei Risikogruppen besteht dringlicher Sanierungsbedarf

Prof. Wiesmüller und Kollegen definieren im Zusammenhang mit Schimmelbefall besonders zu schützende Risikogruppen. Dazu zählen in erster Linie Personen mit geschwächtem Immunsystem aufgrund von Chemotherapien, Stammzellentransplantationen oder HIV-Infektionen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) teilt die Krankheitsbilder der Immunsuppression in drei Risikogruppen ein und spricht von mittelschwerer, schwerer und sehr schwerer Immunsuppression. Weiterhin zählt der AWMF-Leitfaden Personen mit Mukoviszidose und Asthma bronchiale zu den besonders zu schützenden Risikogruppen. Hinsichtlich Schimmelpilzinfektionen sind Patienten mit der Diagnose "akute myolische Leukämie (AML)" und "akute lymphatische Leukämie (ALL)" statistisch auffällig. Bei den oben genannten Krankheitsbildern sollte eine Sanierung des Wohnraumes unverzüglich erfolgen.

Schimmelbefall soll auch bei "gesunden" Menschen nicht toleriert werden

Die Arbeitsgruppe um Prof. Wiesmüller sieht bei nicht immun-geschwächten bzw. nicht erblich vorbelasteten Menschen ein geringes Allergiepotential aufgrund von Schimmel in Privatwohnungen. "Eine Monosensibilisierung gegen Schimmel in Innenräumen dürfte eher selten sein". Bei vorgefundenen Allergien sind nach Meinung der Ärzte meistens weitere Allergene im Spiel oder es liegt eine genetische Veranlagung zugrunde.
Aus folgenden Gründen sollte ein Feuchteschaden verbunden mit Schimmelbefall dennoch nicht hingenommen werden:
• Bei allergieanfälligen (suszeptiblen) Personen besteht die Gefahr einer Sensibilisierung
• Schimmelpilzexpositionen können allgemein zu Irritationen der Schleimhäute führen
• Schimmelpilze sind oft geruchlich auffällig und werden dadurch als störend empfunden
• Bei Verdacht auf Schimmel sind Befindlichkeitsstörungen möglich, z.B. Stress durch den Umweltfaktor Schimmel
• Laut Umweltbundesamt fehlen Langzeiterfahrungen zu schimmelbedingten Erkrankungen
• Kombinationswirkungen mit anderen Schadstoffen sind möglich, andererseits kaum erforscht

Mehrere Berufsgruppen müssen zusammenarbeiten

Bei der Beurteilung und Sanierung von Schimmelschäden sind die Kompetenzen unterschiedlicher Fachkräfte gefragt. Es kommt im Einzelfall lediglich darauf an, an welcher Stelle der Prozess in Gang kommt. Zur Erläuterung sollen zwei Beispiele dienen:
a) Der Mieter entdeckt Schimmelwachstum in der Wohnung und sucht juristischen Beistand. Der Rechtsanwalt wird gegebenenfalls einen Schadensgutachter einschalten, dieser wiederum mit einem Labor für Umweltmykologie zusammenarbeiten. Bei Betroffenen, die zu medizinischen Risikogruppen zählen, wird ein ärztliches Gutachten notwendig.
b) Ausgangspunkt ist die Erkrankung eines Betroffenen und die ärztliche Anamnese. Bei Verdacht auf Schimmel kommt wiederum ein Sachverständiger ins Spiel und eine Laboruntersuchung. Sollte sich ein Streitfall hinsichtlich der Sanierung ergeben, wird auch der Rechtsanwalt tätig werden müssen.
In der Praxis werden die Fachleute nicht losgelöst voneinander arbeiten. Jeder Fachbereich sollte die Schnittstellen zu den anderen Fachgebieten kennen. Mit anderen Worten: ein Mediziner sollte über Grundlagenwissen in Bezug auf die häusliche Umgebung des Patienten verfügen und bei der Anamnese die richtigen Fragen stellen. Der fachlich spezialisierte Jurist wird dem Mandanten die wünschenswerte Qualifikation eines Sachverständigen erläutern und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit eines medizinisches Attestes hinweisen. Der Sachverständige sollte sich medizinisches Grundlagenwissen im Zusammenhang mit Schimmel aneignen und die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile kennen. Eine empfehlenswerte Basislektüre zur Einarbeitung in die medizinischen Belange stellt für Sachverständige und Juristen die oben beschriebene AWMF-Schimmelpilz-Leitlinie dar.

Links

AWMF-Schimmel-Leitlinie
Schimmelleitfaden des Umweltbundesamtes (2002)






 


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