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Bayreuth, 29.03.2024

 

Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen neu geregelt

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Die Bundesregierung hat mit dem Einverständnis des Bundesrates im Juli 2017 die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) im Zusammenhang mit HBCD-haltigen Dämmstoffen wieder geändert, die sie erst im Oktober 2016 verschärft hatte. Die Einstufung des Dämmmaterials mit dem giftigen Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) als Sondermüll hatte einen Sturm der Entrüstung bei Entsorgern und Handwerksbetrieben ausgelöst. Die beteiligten Akteure sprachen sogar von einer HBCD-Krise, um ihren Forderungen auf Rückgängigmachung der Verschärfung Nachdruck zu verleihen. 40.000 Tonnen Styropor-Altlasten sind laut einer Pressemeldung der Deutschen Umwelthilfe jährlich zu entsorgen. Mit Anwendung der Verordnung von 2016 hätte die Verbrennung in Sondermüllanlagen erfolgen müssen. Dies wurde nun rückgängig gemacht. Allerdings regelt der Kompromissvorschlag des Bundesministeriums für Umwelt nicht nur den Umgang mit Dämmstoffen, sondern fasst die Entsorgung von allen Abfällen zusammen, die persistente organische Schadstoffe enthalten (POP = persisting organic pollution).

Wie sich Deutschland aus dem Dilemma herauswindet

Das Umweltministerium von Barbara Hendricks hat mit dem Entwurf der neuen Verordnung einen Spagat hingelegt, um sich auf dem Entsorgungsproblem von HBCD-haltigen Dämmplatten herauszuwinden. Dämmstoffe dieser Art werden nicht mehr als gefährlich eingestuft, sind aber als POP-haltige Abfälle überwachungsbedürftig. Als gefährliche Abfälle gelten nur noch Stoffe, die einen POP-Gehalt oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung aufweisen (siehe Beschluss der Kommission 2014/955/EU). Für die Entsorgung von Hexabromcyclododecan gilt eine Konzentrationsgrenze von 1 000 mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019.

Konkrete Maßnahmen zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

POP-haltige Abfällen müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und befördert werden. Ebenso ist eine Vermischung mit anderen Abfällen nicht zulässig (Artikel 3 der Verordnung). Die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen ist wie folgt nachzuweisen: Vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von POP-haltigen Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Entsorgers von Abfällen sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde (§ 4 der Verordnung). Und letztlich gelten für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen Registrierpflichten. Sie müssen ein Register führen, in dem folgende Angaben verzeichnet sind: die Menge, die Art und der Ursprung sowie die Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung.

Die deutsche Umweltstiftung kritisiert die geänderte Verordnung

Auf ihrer Webseite www.duh.de führt die Deutsche Umweltstiftung aus: "Der Beschluss des Bundeskabinetts ist nichts weiter als ein Minimalkompromiss, der abermals der Industrie zu Gute kommt und dabei den Ressourcen- und Umweltschutz außer Acht lässt. Das als Flammschutzmittel eingesetzte HBCD ist für Mensch und Tiere äußerst giftig. HBCD-belastete Dämmstoffabfälle und alle anderen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, sind daher als Sondermüll zu betrachten. Anstatt die Entsorgungsanforderungen herunterzuschrauben, brauchen wir ein Hersteller-getragenes Rücknahmesystem für potenziell schadstoffhaltige Produkte, wie Dämmstoffe oder Textilien. Außerdem sollten verfügbare Recyclingtechniken zum Abtrennen der Schadstoffe und Zurückgewinnen der Rohstoffe angewendet werden."

Wertvolle Übersicht des Umweltbundesamtes zu HBCD

Unter dem Titel Hexabromcyclododecan (HBCD) / Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt (UBA) einen klugen Ratgeber zu HBCD in Dämmstoffen mit Stand Dezember 2016 an. Er liefert unter anderem Informationen zu diesen Fragen: Was ist Hexabromcyclododecan (HBCD) und wofür wird der Stoff verwendet? Welche negativen Eigenschaften hat HBCD für Umwelt und Gesundheit? Was macht einen persistenten organischen Stoff wie HBCD auf lange Sicht so problematisch für Mensch und Umwelt? Welche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten für den Einsatz von HBCD? Welche Alternativen gibt es zu HBCD-haltigen Dämmstoffen? Der UBA-Ratgeber steht als kostenloser Download bereit.

Links zum tieferen Einstieg in das Thema

Verordnung der Bundesregierung zur Entsorgung von POP-Stoffen
Informationszentrum UmweltWirtschaft Bayern
EU-POP-Verordnung
Fraunhofer Institut - Schnelltest von Polystyrol auf HBCD
Recyclingverfahren von expandiertem Polystyrol (EPS) Creacycle.de
Alternative Flammschutzmittel zu HBCD (EPA-Report in englisch)
Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher






 


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