Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 19.04.2024

 

Radongas bei EU-Richtlinie zum Schutz vor ionisierender Strahlung im Blickfeld

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Gestützt von anderen Institutionen hat der Rat der europäischen Union am 5.12.13 eine Richtlinie zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verabschiedet. Die EU-Mitgliedsstaaten sind gehalten, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Richtlinie bis zum 5.2.2018 umzusetzen. Sie ist als Mindestvorschrift zu verstehen. Einzelne Staaten können strengere Schutzmaßnahmen festlegen, sofern dies in der Norm nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Hauptzweck des Euratom-Vertrages besteht darin, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen.

Schutz vor Radongas in Gebäuden

Jüngere epidemiologische Studien weisen auf eine statistisch signifikante Zunahme des Lungenkrebsrisikos durch eine längere Radonexposition in Gebäuden im Bereich von etwa 100 Bq/m3 hin. Laut Bundesamt für Strahlenschutz sind etwa zehn Prozent aller Häuser von erhöhten Radonwerten betroffen. Insbesondere die Verbindung von Rauchen und Radongasexposition führt zu einen wesentlich höherem individuellen Risiko als ein Faktor alleine. Etwas unverständlich erscheint dem Betrachter die Tatsache, dass die EU-Richtlinie nicht konsequenterweise einen Richtwert im Innenraum von 100 Bq/m3 vorschlägt. Stattdessen gilt die Vorgabe eines mittleren Jahreshöchstwertes der Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m3. Ausgehend von einer Risikobewertung sollen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie Schulen, Messungen vorgenommen werden.
Die Richtlinie führt weiter aus: "Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass Informationen über das Gesundheitsrisiko von Radon in Innenräumen, über die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen und über die technischen Möglichkeiten des Radonschutzes für die Bevölkerung bereit gestellt werden." Bei neuen Gebäuden soll durch geeignete bauliche Maßnahmen der Eintritt von Radongas von vornherein verhindert werden. Spezifische Anforderungen sind in den Bauvorschriften zu hinterlegen.

Schutz vor Radioaktivität in Baustoffen

In Anhang XIII der Richtlinie sind Baustoffe aufgelistet, die in Verdacht stehen, Gammastrahlung zu emittieren. Die Einteilung erfolgt in zwei Gruppen:
1) Natürliche Materialien wie Alaunschiefer und Baustoffe oder -zusätze natürlichen vulkanischen Ursprungs wie Granite, Porphyre, Tuff, Puzzolan oder Lava.
2) Materialien mit Rückständen aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, wie Flugasche, Phosphorgips, Phosphorschlacke, Zinnschlacke, Kupferschlacke, Rotschlamm (Rückstand aus der Aluminiumproduktion) oder Rückstände aus der Stahlproduktion.
Der Referenzwert laut Artikel 75 der Richtlinie beträgt für die Exposition durch Gammastrahlung aus Baustoffen zusätzlich zur bestehenden Exposition im Freien 1 mSv pro Jahr. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen dafür sorgen, dass vor dem Inverkehrbringen der o.g. Baustoffe deren Aktivitätskonzentration bestimmt wird. Die zuständige Behörde ist auf Anforderung über die Ergebnisse der Messung zu unterrichten. Der Umgang von Baustoffen mit erhöhten Radioaktivitätswerten ist im nationalen Baurecht zu regeln.

Weiterer Gegenstand der EU-Richtlinie

Geschützt werden sollen insbesondere Personen, die beruflicher oder medizinischer Exposition ausgesetzt sind. Im Blickpunkt steht auch die Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Handhabung, Beseitigung, Verwendung, Lagerung, Besitz, Beförderung und Ein- bzw. Ausfuhr von radioaktivem Material. Ebenso die Herstellung und der Betrieb von elektrischer Ausrüstung, die ionisierende Strahlung aussendet und Komponenten enthält, die mit einer Potenzialdifferenz von mehr als 5 Kilovolt (kV) betrieben wird.

Für Baubiologen ist die Durcharbeitung der kompletten EU-Richtline (73 Seiten) zu empfehlen. Die Ausbildung zur Radonfachkraft könnte neue Betätigungsfelder erschließen.

Weitere Informationen

eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do





 


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