Vergleichswertverfahren
Paragraph 15 der ImmoWertV beschreibt das Vergleichswertverfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken. In diesem Fall wird der Vergleichswert aus einer möglichst großen Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Die Grundstücke und Bauten sollten vergleichbare Merkmale aufweisen. Finden sich in dem Einzugsgebiet nicht genügend vergleichbare Objekte, können auch Vergleichspreise aus passenden Regionen herangezogen werden, die weiter entfernt liegen.