Baubiologie und Oekologie

Gesundes Wohnen und Arbeiten


Bayreuth, 26.04.2024

Begriff und Erläuterung
Schweizer Anlagengrenzwert

Es handelt sich in diesem Fall um Vorsorgegrenzwerte. Sie liegen deutlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte.
Sie basieren auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes der Schweiz und sind auf Grund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden.
Sie begrenzen die Strahlung einer einzelnen Anlage.
Sie müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten.
Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das Risiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird.
Die Anlagegrenzwerte stützen sich nicht auf medizinische oder biologische Erkenntnisse, sondern sind anhand technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden. Folglich handelt es sich nicht um Unbedenklichkeitswerte, und ihre Einhaltung garantiert auch nicht, dass sich jede gesundheitliche Auswirkung ausschließen lässt. Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, dass negative Auswirkungen auftreten, falls die Anlagegrenzwerte überschritten sind.
Frequenzabhängige Werte:
400 MHz, 800 MHz, 900 MHz --> 4 V/m
1800 MHz, 2100 MHz, 2600 MHz --> 6 V/m
Kombination von 400/800/900 MHz mit 1800/2100/2600 MHz --> 5 V/m

Ausnahmeregelung seit 2019 für "adaptive Antennen"
Die neue Antennengeneration (MIMO mit 5G) soll bei den gerade versteigerten Frequenzen ab 3,5 Gigahertz zum Einsatz kommen. Mit dieser Technik lassen sich die Senderichtung und die Leistung automatisch in kurzen zeitlichen Abständen anpassen. Die abgestrahlte Information soll gezielt zum Endgerät gebracht werden; hingegen werden Bereiche ohne Leistungsbedarf nicht mit Hochfrequenzfeldern belastet. Diese theoretische Überlegung führt dazu, dass adaptive Antennen den Anlagegrenzwert von 6 Volt je Meter (für Frequenzen höher 1.800 Megahertz) kurzfristig übersteigen dürfen. Das Umweltministerium liegt dafür in der Verordnung einen Grundsatz fest. Unter der Bezeichnung "Vollzugshilfe" sollen Einzelheiten noch ausgearbeitet werden.


 
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Aktualisiert: 04.09.2021

 


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