TRGS 519
Die übergreifende Regelung für den Umgang mit Asbest bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Hierarchisch darunter beschreibt die Verwaltungsvorschrift TRGS 519 detailliert den Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten soll durch technische und organisatorische Maßnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Asbeststaub vermieden werden. Die Arbeiten dürfen nur fachlich zugelassene Firmen durchführen und die Arbeitskräfte sind zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verpflichtet. Link zur TRGS 519